Ar
beitsGemeinschaft

Schweiz
 

  
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§ 1 - Zweck der ArGe


In der ArGe haben sich Sammler des Gebietes Schweiz zusammengeschlossen, um durch gemeinsame Arbeit die Forschung dieses Sammelgebietes zu fördern. Darüber hinaus soll den Mitgliedern durch Tausch, Rundsendungen, Literatur usw. gedient werden.
 

§ 2 - Mitgliedschaft


Mitglied kann jeder Philatelist werden, der einem Verein des BDPh oder einem der FIP angeschlossenen Verein angehört. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalender-Geschäftsjahres möglich und hat unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied den Interessen der ArGe grob zuwiderhandelt oder nach einmaliger Mahnung innerhalb der ihm hierbei gesetzten Zahlungsfrist den Jahresbeitrag nicht bezahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
 

§3 - Jahresbeitrag
 

Zur Deckung der Kosten, die sich aus der Erfüllung der Ziele der ArGe ergeben, wird ein von der Hauptversammlung festgesetzter Beitrag erhoben. Er ist im Monat der Aufnahme, im übrigen innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres zu entrichten. Im laufenden Jahr eintretende Mitglieder zahlen bei Eintritt vor dem 1.7. den vollen Beitrag, danach die Hälfte.
 

§ 4 - Leitung der ArGe
 

Die Leitung der Arge hat der 1. Vorsitzende. Zum Vorstand gehören weiter: der 2. Vorsitzende, der Kassierer, der Rundsendeleiter und der Redakteur der Mitteilungsblätter. Der Vorstand wird auf der Hauptversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich, jedoch sind den Mitgliedern des Vorstandes ihre nachgewiesenen Auslagen für die ArGe zu erstatten.
 

§ 5 - Hauptversammlung


Die Hauptversammlung ist das oberste Beschlussorgan der ArGe. Sie ist alle drei Jahre vom Vorstand mit einer Einladung von 4 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf der Tagesordnung müssen folgende Punkte stehen:


1. Berichte der Vorstandsmitglieder
2. Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Schatzmeisters
3. Entlastung des übrigen Vorstandes
4. Festsetzung des Jahresbeitrages
5. Anträge, Verschiedenes
6. Wahl des Wahlleiters für die Vorstandswahl 
7. Wahl des Vorstandes 
 

Auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Ein von der Versammlung zu wählender Protokollführer hat eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
 

§ 6 - Sonstiges
 

Zur Pflege stärkerer Kontakte der Mitglieder untereinander können Regionaltreffen stattfinden. Ort und Zeit sind dem Vorstand mitzuteilen.
Für die Teilnahme am Rundsendedienst sind die Bedingungen des Rundsendeleiters bindend.

 

 

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