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Satzung der ArGe Schweiz:
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§ 1 - Zweck der Arbeitsgemeinschaft Schweiz (ArGe)
§ 2 - Mitgliedschaft
§3 -
Jahresbeitrag Zur Deckung der
Kosten, die sich aus der Erfüllung der Ziele der ArGe ergeben, wird ein
von der Hauptversammlung festgesetzter Beitrag erhoben. Er ist im Monat
der Aufnahme, im übrigen innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres zu
entrichten. Im laufenden Jahr eintretende Mitglieder zahlen bei Eintritt
vor dem 1.7. den vollen Beitrag, danach die Hälfte. § 4 - Leitung
der ArGe Die Leitung der
Arge hat der 1. Vorsitzende. Zum Vorstand gehören weiter: der 2.
Vorsitzende, der Kassierer, der Rundsendeleiter und der Redakteur der
Mitteilungsblätter. Der Vorstand wird auf der Hauptversammlung für
jeweils 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die
Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich, jedoch sind den Mitgliedern des
Vorstandes ihre nachgewiesenen Auslagen für die ArGe zu erstatten. § 5 - Hauptversammlung
Auf Verlangen von
1/5 der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche
Hauptversammlung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene
Hauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ein von der Versammlung zu
wählender Protokollführer hat eine Niederschrift anzufertigen, in welcher
Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. § 6 -
Sonstiges Zur Pflege
stärkerer Kontakte der Mitglieder untereinander können Regionaltreffen
stattfinden. Ort und Zeit sind dem Vorstand mitzuteilen.
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letztes Update 3.V.2011 - hjz |
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